
Versicherungen

Informationen zur Krankenversicherung
Sie können die Krankenkasse Ende Jahr wechseln. Dazu müssen Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse innerhalb der Frist bis Ende November kündigen. Ihr Baby sollten Sie rasch anmelden.
Hinweis
Sie können die obligatorische Grundversicherung und die freiwillige Zusatzversicherung bei unterschiedlichen Krankenkassen abschliessen. Wenn Sie also beispielsweise die Grundversicherung wechseln, können Sie Ihre Zusatzversicherung trotzdem behalten.

Wer braucht eine Krankenkasse?
Alle die in der Schweiz Wohnhaft sind müssen bei einer Schweizer Krankenkasse versichert sein.
Krankenkasse für Baby
Sie haben drei Monate Zeit, nach der Geburt Ihres Kindes, es bei einer Krankenkasse zu versichern. Während dieser drei Monate ist Ihr Baby bereits versichert. Es empfiehlt sich jedoch eine Vorgeburtliche Krankenkasse abzuschliessen. Denn sollte Ihr ungeborenes mit einem Geburtserbrechen (Krankheit ab Geburt) zu Welt kommen und/oder sollte während der Schwangerschaft eine Krankheit auftreten, können Sie keine Zusatzversicherung mehr für Ihr Kind abschliessen.
Krankenkasse für Zuzug aus Ausland
Sie haben drei Monate Zeit, sich bei einer Krankenkasse zu versichern, wenn Sie neu in der Schweiz sind. Während diesen drei Monaten sind Sie bereits (Obligatorische Grundversicherung) versichert. Warten Sie jedoch mehr als drei Monate ab Einreisedatum, werden Sie gebüsst.
Wer braucht keine Krankenkasse?
Ausländische Rentnerinnen und Rentner, Studierende sowie Diplomatinnen und Diplomaten brauchen unter Umständen keine Krankenkasse. Die zuständige Stelle in Ihrem Kanton oder Ihrer Gemeinde genehmigt allfällige Ausnahmen.
Grenzgänger und Krankenkasse
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger haben Sie die Wahl: Sie können sich in der Schweiz an Ihrem Arbeitsort oder an Ihrem ausländischen Wohnort krankenversichern.
So wechseln Sie die Krankenkasse
Freie Wahl der Krankenkasse
In der Schweiz können Sie zwischen 39 Krankenkassen frei wählen, sofern diese in Ihrer Wohnregion tätig sind. Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle Interessierten in der Grundversicherung aufzunehmen. Per 01.10.2022 sind in der Schweiz 45 Krankenkassen zugelassen, davon sind 6 Krankentaggeld Versicherer. Diese bieten keine klassischen Krankenkassen Dienstleistungen an.
Beispiele:
SWICA ist in den Regionen CH, FL und EU/EFTA tätig.
Helsana ist in den Regionen CH und EU/EFTA tätig.
Steffisburg ist in den Regionen AG, BE, GL, NW, OW, SO, SZ, UR, VS, ZG, ZH
Glarner Krankenversicherung ist in den Regionen GL, SG und SZ
Kinder können auch eine andere Krankenkasse haben als die Eltern.
Krankenkasse auf Ende Jahr kündigen
Sie können Ihre Krankenkasse Ende Jahr wechseln, sofern Sie keine offenen Prämien Beiträge haben. Die Krankenkassen teilen bis Ende Oktober mit, wie hoch Ihre Prämie im nächsten Jahr ist, sollten Sie nicht einverstanden sein, können Sie rechtzeitig kündigen. Die Kündigung muss bis zum 30. November bei der Krankenkasse eintreffen.
Neu können Sie die Unterschriebene Kündigung per E-Mail einreichen.
Hilfreich für das Vergleichen der Angebote ist der Prämienrechner
So wechseln Sie das Versicherungsmodell
Sie können Ihr Versicherungsmodell Ende Jahr wechseln. Ihr Schreiben muss ebenfalls bis 30. November bei der Krankenkasse eintreffen. Je nach Krankenkasse haben Sie verschiedene Modelle. Drei von diesen Modellen sind unten aufgelistet.
HMO-Modell: Sie müssen immer (ausser Notfall) zuerst zu einer Ärztin oder einem Arzt in der von Ihnen gewählten Gruppenpraxis gehen. Falls nötig, überweist Sie diese oder dieser an eine Spezialistin oder einen Spezialisten.
Hausarztmodell: Sie müssen immer (ausser Notfall) zuerst zu Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt gehen. Falls nötig, überweist Sie diese oder dieser an eine Spezialistin oder einen Spezialisten.
Telmed: Sie müssen vor jedem Arztbesuch (ausser Notfall) eine bestimmte Telefonnummer anrufen und erhalten telefonisch eine medizinische Erstberatung.

Zusatzversicherung
Krankenkasse muss Sie nicht aufnehmen
Bevor eine Krankenkasse Sie in die Zusatzversicherung aufnimmt, müssen Sie eine Gesundheitsdeklaration (Fragebogen) ausfüllen. Je nachdem wie Sie antworten hängt es ab, zu welchen Bedingungen die Krankenkasse Sie aufnimmt. Die Krankenkasse kann Sie auch ablehnen, hier ist es nicht gleich wie in der Obligatorischen Grundversicherung, dass man Sie aufnehmen muss.
Sollten Sie die Anzeigepflicht verletzen (Fragebogen nicht wahrheitsgetreu ausfüllen), kann die Krankenkasse allenfalls die Zahlung der Gesundheitskosten aus der Zusatzversicherung ablehnen und Sie werden aus der Versicherung ausgeschlossen.
Am besten schon vor Geburt
Wenn Ihnen die Zusatzversicherung wichtig für Ihr Kind ist, dann versichern Sie Ihr Baby schon vor Geburt. Krankenkassen nehmen das Ungeborene meist ohne Gesundheitsdeklaration und ohne Bedingungen auf.
Häufig werden Eltern mit Zahnstellungskorrekturen der Kinder konfrontiert. Sie sollten auch für diesen Fall früh vorsorgen und eine Versicherung abschliessen, denn ab einem gewissen Alter, in der Regel ab dem 4. – 5. Altersjahr verlangen die Krankenkassen eine vorgängige Untersuchung.
Meist eine Paketlösung
Krankenkassen bieten Zusatzversicherungen oft nur im Paket an. Prüfen Sie, dass Sie keine Leistungen doppelt versichern. Das gilt besonders für Reiseversicherungen. Oft sind Sie bereits versichert - beispielweise über die Kreditkarte oder einen Reise-Schutzbrief.
Heikle Kündigung
Bevor Sie eine Zusatzversicherung kündigen und eine neue Zusatzversicherung in eine Krankenversicherung wechseln möchten, stellen Sie zuerst den Antrag und schauen Sie, ob Sie aufgenommen werden. Überlegen Sie sich vor der Kündigung gut, ob Sie Ihre Zusatzversicherungen kündigen möchten. Die Krankenkasse muss und ist nicht verpflichtet Sie später wieder aufzunehmen.

Leistungen der Krankenkasse
In der Grundversicherung müssen alle Krankenkassen die gleichen Leistungen übernehmen. Sind Sie schwanger, zahlen Sie meist keine Franchise. Was gilt, wenn Sie im Ausland krank werden.

Leistungen der Grundversicherung
Gleiche Leistungen bei allen Krankenkassen
Ihre Krankenkasse übernimmt die Untersuchung und die Behandlung, wenn Sie krank sind. Sie übernimmt auch manche Präventionsmassnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen (zum Beispiel Impfungen oder Untersuchungen des Gesundheitszustandes). Jede Krankenkasse muss die gleichen Leistungen übernehmen. Geregelt ist dies im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie vor einer Behandlung informieren, wenn die Grundversicherung diese nicht bezahlt. Es lohnt sich aber, im Zweifelsfall bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen. Das Bundesamt für Gesundheit informiert ausführlich über die Leistungen der Grundversicherung
Einschränkung beim Hausarztmodell
Wenn Sie das Hausarztmodell oder ein anderes Prämiensparmodell gewählt haben, müssen Sie beim Bezug von Leistungen die Regeln dieses Modells beachten. Beim Hausarztmodell müssen Sie beispielsweise immer (ausser Notfall) zuerst zur Hausärztin oder zum Hausarzt gehen, wenn Sie eine Behandlung wünschen.
Leistung der Zusatzversicherung
Sie können eine Zusatzversicherung abschliessen, wenn Sie zusätzliche Leistungen gedeckt haben wollen. Bei den zusätzlichen Leistungen kann es sich um Komplementärmedizin handeln wie beispielsweise Osteopathie. Oder die Zahnkorrektur für Kinder. Es gibt auch Zusatzversicherungen, die Ihnen im Spital mehr Komfort oder die freie Arztwahl sichern.

Franchise bei Schwangerschaft
Wenn Sie schwanger sind, müssen Sie sich meist nicht an den Kosten beteiligen. Das heisst: Sie zahlen keine Franchise, keinen Selbstbehalt und keinen Beitrag an die Kosten Ihres Aufenthalts im Spital. Aber Achtung: Bei Komplikationen während der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft müssen Sie sich wie bei einer Krankheit an den Kosten beteiligen.
Leistungen für die MutterLeistungen für die Mutter
Die Krankenkasse bezahlt die Geburt, die Nachkontrolle, allfällige Kosten bei Komplikationen, die Stillberatung und einen Teil des Geburtsvorbereitungskurses (wenn eine Hebamme den Kurs leitet). Bei der Geburt spielt es keine Rolle, ob diese im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause stattfindet. Steht das Spital oder Geburtshaus Ihrer Wahl nicht auf der Spitalliste Ihres Kantons, sollten Sie Ihre Krankenkasse vorher fragen, ob Sie die Kosten bezahlt.
Leistungen bei Kontrolluntersuchungen
Die Krankenkasse zahlt folgende Kontrolluntersuchungen:
zwei Ultraschalluntersuchungen (bei einer Risikoschwangerschaft auch weitere Ultraschalluntersuchungen)
den Ersttrimestertest zur Abklärung des Risikos der Trisomien 21, 18 und 13
wenn der Ersttrimestertest auf ein hohes Risiko deutet, den nicht-invasiven Pränatal-Test (NIFT) und wenn nötig eine Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) und eine Plazentauntersuchung (Chorionbiopsie)
Dazu kommen die regelmässigen Kontrollen bei Ihrer Frauenärztin respektive Ihrem Frauenarzt. Diese Kontrollen kann unter Umständen auch eine Hebamme durchführen.
Leistungen für das Baby
Die Krankenkasse der Mutter bezahlt den Spitalaufenthalt des Babys voll. Wenn das Neugeborene krank ist und eine Behandlung im Spital braucht, zahlt dies die Krankenkasse des Kindes. Hier müssen Sie sich an den Kosten beteiligen (Selbstbehalt).
Leistung der Krankenkasse im Ausland
Wenn Sie in Ihren Ferien im Ausland krank werden, bezahlt die Krankenkasse die Notfallbehandlung. Die Höhe der Deckung hängt davon ab, in welchem Land Sie sind. In der Regel den doppelten Tarif wie in der Schweiz.
Auslandkrankenvericherung in der EU
In der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein haben Sie Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie Einheimische. Wichtig: Ihre Krankenkassenkarte ist zugleich eine europäische Krankenversicherungskarte. Nehmen Sie sie daher immer mit in die Ferien. Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn Sie Ihre Krankenkassenkarte nicht dabeihaben.
Auslandkrankenvericherung weltweit
Ausserhalb der EU- und EFTA-Länder zahlt Ihre Krankenkasse Ihre Notfallbehandlung nur bis zu einem bestimmten Betrag. Vor allem bei Spitalaufenthalten kann es sein, dass Sie einen Teil selbst bezahlen müssen. Wünschen Sie eine höhere Versicherungsdeckung, so können Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abschliessen. Das kann beispielsweise vor einer Reise in die USA oder nach Kanada sinnvoll sein. In beiden Ländern sind Behandlungen teuer.
Leistungen, die Sie selbst zahlen müssen
Es gibt medizinische Leistungen im Ausland, die Ihre Krankenkasse nicht bezahlt. Dies ist der Fall bei einer nicht notwendigen Behandlung oder wenn Sie Medikamente im Ausland kaufen. Es kann auch vorkommen, dass Ihre Schweizer Ärztin oder Ihr Schweizer Arzt Sie zur Behandlung ins Ausland schickt. Dann sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse vorgängig besprechen, ob sie diese Behandlung bezahlt. Häufig zahlt die Krankenkasse, wenn eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich ist.

Konflikt mit der Krankenkasse
Bei einem Konflikt mit Ihrer Krankenkasse können Sie sich an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden. Die Ombudsstelle versucht, eine Einigung zwischen Ihnen und der Krankenkasse zu erzielen - gratis, neutral und unabhängig. Achtung: Sie können sich nicht an die Ombudsstelle wenden, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt oder ein Sozialdienst Ihre Interessen vertritt. Oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.